Holzminden (red). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil der Strafkammer 1 des Landgerichts Hildesheim vom 7. Februar 2022 (12 KLs 24 Js 27690/21; Schlagwort: Portemonnaie) bestätigt, mit welchem ein heute 25-jähriger Mann wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, Diebstahls in sechs Fällen, Computerbetrugs und versuchten Computerbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Die Revision des Angeklagten hat der 6. Strafsenat des BGH durch Beschluss vom 10. August 2022 (6 StR 276/22) als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Nach den Feststellungen der Kammer beging der Angeklagte im Juni und Juli 2021 insbesondere Diebstähle, um sich Geld für seinen Lebensunterhalt und seinen Hang zum Glücksspiel zu beschaffen. Neben dem Diebstahl von Bargeld, Bankkarten und Mobiltelefonen aus Portemonnaies begleitete der Angeklagte am 11.07.2021 auch einen angetrunkenen Mann nach Hause, wo er unter Vorhalt eines Messers Bargeld und dessen Bankkarte erlangte. Eine Abbuchung mit der Karte scheiterte jedoch, weil der Geschädigte trotz Aufforderung mit vorgehaltenem Messer die falsche PIN genannt hatte. Insgesamt konnte der Angeklagte durch die Taten einen Betrag in Höhe von 1.433,00 Euro erlangen, hinsichtlich dessen die Kammer die Einziehung angeordnet hat.

Der Angeklagte hatte die Tatvorwürfe in der Hauptverhandlung weitestgehend geständig eingeräumt. Im Rahmen der Strafzumessung wurde dies zu seinen Gunsten berücksichtigt. Gleichzeitig wirkte sich zum Nachteil des Angeklagten aus, dass er bereits mehrfach vorbestraft war und unter Bewährung stand. Der Angeklagte wurde am 27.07.2021 inhaftiert und befand sich seither zunächst in Untersuchungshaft. Er hat nunmehr mit dem Eintritt der Rechtskraft die verhängte Freiheitsstrafe zu verbüßen.