Landkreis Holzminden (red). Der Sommer ist da und vermehrt werden Anfragen zum richtigen Umgang mit Poolwasser an den Wasserverband gerichtet. Darf Poolwasser im eigenen Garten versickert werden? Darf Poolwasser vom Schmutzwasserentgelt abgesetzt werden? Wie gehe ich richtig mit Poolwasser um?

Nach den Entsorgungsbedingungen des Wasserverbandes Ithbörde/Weserbergland (WVIW) können Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlagen gelangt sind, auf Antrag abgesetzt werden. Der Nachweis kann grundsätzlich nur durch eine geeichte Messeinrichtung erfolgen. Insoweit können Wassermengen, die für die Gartenbewässerung genutzt werden, über einen „Gartenwasserzähler“ ermittelt und abgesetzt werden.

Etwas anderes gilt jedoch für Wasser aus Pools. Bei diesem Wasser handelt es sich um Abwasser nach § 54 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Das in den Pool eingeleitete Trinkwasser wird infolge des Gebrauchs durch Menschen in seinen Eigenschaften verändert, es wird nach einhelliger Auffassung so zu Schmutzwasser. Zudem werden dem Poolwasser üblicherweise Chemikalien (Chlor, Mittel, die den pH-Gehalt des Wassers beeinflussen und solche die Algenbildung bekämpfen sowie Flockungsmittel gegen trübes Wasser) zugefügt. Diese Stoffe haben grundsätzlich nichts im natürlichen Wasserkreislauf zu suchen, denn sie schaden Pflanzen und Tieren. Zudem ist Schmutzwasser im Verbandsgebiet zwingend der öffentlichen Abwasserentsorgung zu überlassen (Benutzungszwang).

Auf Antrag gegenüber dem WVIW können Sie sich von der Verpflichtung, das Poolwasser in die öffentlichen Anlagen des WVIW einzuleiten, befreien lassen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Ihnen die untere Wasserbehörde (Landkreis) zuvor eine Versickerungs- oder Einleitungserlaubnis für das Poolwasser erteilt hat. Die Versickerung von Poolwasser in den Boden bzw. dessen Einleitung in ein Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die nur die untere Wasserbehörde erteilt.

Liegt Ihnen eine solche Erlaubnis vor und sind Sie von der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen in Bezug auf das Poolwasser befreit, kann das gesamte, über den Gartenwasserzähler ermittelte Wasser, welches für die Gartenbewässerung und für die Befüllung des Pools genutzt wird, abgesetzt werden.

Liegt Ihnen eine Versickerungs- oder Einleitungserlaubnis nicht vor, dürfen Sie das Poolwasser nicht in den Boden versickern bzw. nicht in ein Gewässer einleiten. Anderenfalls handeln Sie ordnungswidrig nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG und können mit einem Bußgeld veranlagt werden. Solange eine Befreiung vom Benutzungszwang der öffentlichen Anlagen für Poolwasser nicht erteilt ist, geht der WVIW davon aus, dass Sie das Poolwasser ordnungsgemäß über die öffentlichen Abwasseranlagen entsorgen. Soweit Sie über den Gartenwasserzähler die Bewässerung Ihres Gartens vornehmen und den Pool befüllen, kann somit nicht die gesamte über diesen Zähler gemessene Wassermenge abgesetzt werden.