Delligsen (red). Der Gemeindewahlleiter hat am 14. Mai 2019 eine öffentliche Bekanntmachung zur möglichen Stichwahl erlassen:

1. Am Sonntag, dem 26.05.2019, finden im Flecken Delligsen die Wahl der Landrätin/des Landrates des Landkreises Holzminden und die Wahl des Bürgermeisters des Fleckens Delligsen statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Für den Fall, dass eine Kandidatin/ein Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit auf sich vereinigt, findet am Sonntag, 16. Juni 2019 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr eine Stichwahl statt.

2. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 05.05.2019 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

3. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 16.00 Uhr in Delligsen, Feuerwehrgerätehaus, Schulstraße 7, zusammen.

4. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wählerinnen/Wähler haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ein amtliches Personaldokument bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin/Jeder Wähler erhält am Wahltag im zuständigen Wahlraum einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Stimme.

5. Die Wählerin/Der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber die Stimme gelten soll. Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.

6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder sonstige Darstellungen sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 33 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)).

7. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlbereich, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

8. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

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