Beverungen (red). Am Montag, 25.11.2019, gegen 15:15 Uhr, hat sich auf der Lange Straße, in Höhe der Einmündung zum Dahlienweg, ein Verkehrsunfall zwischen einem E-Roller und einem VW Golf ereignet. Nach bisherigen Kenntnisstand stand ein 42-jähriger Mann aus Beverungen mit seinem VW Golf im Dahlienweg und beabsichtigte auf die Lange Straße einzufahren. Als er von rechts einen Mann bemerkte, welcher sich mit seinem E-Roller auf dem Gehweg fahrend näherte, blieb er stehen und wollte diesen passieren lassen. Beim Vorbeifahren stieß der Rollerfahrer dann mit seinem Fahrzeug gegen die rechte Frontseite des Golfs und beschädigte diesen.

Der Fahrer des E-Rollers, ein 31-jähriger Beverunger, blieb unverletzt. Bei der Unfallaufnahme stellten die eingesetzten Polizeibeamten dann fest, dass der Fahrer des Rollers zur Unfallzeit offensichtlich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand, da er drogentypische Ausfallerscheinungen zeigte. Aus diesem Grund wurde dem Mann im weiteren Verlauf eine Blutprobe entnommen. Des Weiteren befand sich am vorgefundenen Roller kein Versicherungskennzeichen, so dass der Verdacht besteht, dass er den E-Scooter ohne gültigen Versicherungsschutz im öffentlichen Verkehrsraum führte. Für Fahrer von E-Scootern besteht ein Mindestalter von 14 Jahren. Für diese E-Scooter muss eine Straßenzulassung/ Betriebserlaubnis vorliegen und sie unterliegen der Versicherungspflicht. E-Scooter sind auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Nur wenn diese fehlen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Das Fahren auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung ist für E-Roller verboten - außer das Befahren wird durch das Zusatzzeichen "E-Scooter frei" erlaubt.

Wichtig: Das Zusatzschild "Radfahrer frei" gilt hier nicht für die Fahrer von Elektrotretrollern. Eine Helmpflicht besteht für Elektro-Tretroller nicht - es ist aber empfehlenswert, sich mit einem Helm zu schützen. Weiter ist zu beachten, dass auch Fahrten unter Alkohol und Drogen mit einem E-Roller strafbare Handlungen sind und sie wie alle anderen Fahrten mit einem Fahrzeug unter Einfluss von Alkohol und sonstigen Rauschmitteln entsprechend geahndet werden.